NFC zu 02-04-12-02
Ganzer Erlass
»Erlass des Reichsministers des Innern betreffend Meldepflicht missgestalteter Kinder« vom 18.8.1939.
NLA Hannover Nds. 721 Lüneburg Acc. 8/98 Nr. 3.
Das ist ein Befehl
von der Regierung von Nazi-Deutschland.
Man nennt das: Erlass.
Im Erlass geht es um die Meldepflicht
von Kindern mit Behinderung.
Der Staat will Bescheid wissen,
wenn ein Kind eine Behinderung hat.
Darum steht in dem Erlass:
Kinder unter 3 Jahren mit einer Behinderungen müssen beim Amt gemeldet werden.
Diese Menschen müssen Kinder mit Behinderung melden:
• Ärzte.
• Hebammen.
• Lehrer.
• Mitarbeiter vom Amt.
Hebammen bekommen eine Belohnung,
wenn sie ein Kind mit Behinderung melden.
Sie bekommen 2 Mark pro Kind.
Meldet man ein Kind mit Behinderung nicht,
bekommt man eine Strafe.
Man muss dann 300 Mark Strafe bezahlen.
Das ist viel Geld in der Nazi-Zeit.
Die Meldepflicht gilt ab August 1939.
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FULL RELEASE
»Decree of the Reich Minister of the Interior concerning the obligation to register deformed children« dated 18 August 1939.
NLA Hannover Nds. 721 Lüneburg Acc. 8/98 N. 3.
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PEŁNY KOMUNIKAT
»Dekret ministra spraw wewnętrznych Rzeszy dotyczący obowiązku zgłaszania dzieci z wadami rozwojowymi« z dnia 18 sierpnia 1939 r.
NLA Hannover Nds. 721 Lüneburg Acc. 8/98 Nr. 3.
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